Enthält eine Betriebsordnung die Regelung verschiedener Fragenbereiche, so ist eine Teilkündigung hinsichtlich eines Fragenbereichs regelmäßig nicht zulässig; eine solche Teilkündigung ist nur dann möglich, wenn ihre Zulässigkeit besonders vereinbart ist oder wenn die Auslegung der Betriebsordnung ausnahmsweise die Zulässigkeit der Teilkündigung ergibt.[1]

Möglich ist auch die Abänderung einer Betriebsordnung durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dabei empfiehlt es sich zwar, die Betriebsordnung ausdrücklich vollständig oder teilweise als aufgehoben zu bezeichnen. Notwendig ist das aber nicht. Vielmehr ändert auch eine inhaltlich neue Betriebsvereinbarung ohne ausdrückliche Erwähnung der geänderten Betriebsordnung diese insoweit.

Unterliegt der Inhalt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, ist aber mitbestimmungsfrei wie z. B. Arbeitsanordnungen, kann der Arbeitgeber die Betriebsordnung einseitig ändern. Hat er im Arbeitsvertrag "auf die jeweils geltende Betriebsordnung" Bezug genommen, so kann er auf diese Weise einseitig aber keine Regelungen ändern, die nur durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer geändert werden können, z. B. Gehaltsabsprachen oder die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge