Der Arbeitgeber ist in einem Betrieb mit Betriebsrat nicht befugt, einseitig eine Betriebsordnung zu erlassen, in der er Regeln über "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb" oder andere mitbestimmungspflichtige Regelungen aufstellt. Diese Fragen unterliegen vielmehr dem Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Betriebsordnung kann also durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung geregelt werden, soweit die Gegenstände nicht im Tarifvertrag geregelt werden.

Der Betriebsrat hat aber kein Mitbestimmungsrecht, soweit in der Betriebsordnung nur Vorschriften erlassen werden, zu deren Erlass der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in gefährlichen Betrieben verpflichtet ist, falls diese Vorschriften unmittelbar Recht setzen und nicht ihrerseits den Erlass von Betriebsvereinbarungen über diesen Gegenstand zur gesetzlichen Pflicht machen. Dagegen steht ihm bei Ausfüllung gesetzlicher Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften durch Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Auch bezüglich Regelungen, die nicht unter ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fallen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Insofern ist die Betriebsordnung danach zu unterscheiden, welche Regelung zu welchen Themen sie enthält.[1]

Bei den Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ist die Grenze zwischen mitbestimmungsfreier und mitbestimmungspflichtiger Regelung folgendermaßen zu ziehen: Regelt die Anordnung das konkrete Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, z. B. den Umgang mit Werkzeugen oder Werkstoffen oder Arbeitschritte, dann ist der Arbeitgeber mangels besonderer arbeitsvertraglicher Regelung kraft seines Direktionsrechts befugt, durch die erforderlichen Anordnungen die Arbeitspflicht zu konkretisieren. Daher besteht kein Mitbestimmungsrecht, soweit die Betriebsordnung nur die Erbringung der Arbeitsleistung regelt.

Enthält eine Betriebsordnung mitbestimmungspflichtige und mitbestimmungsfreie Inhalte, so ist sie dadurch nicht insgesamt mitbestimmungspflichtig.

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