In einem Kündigungsschutzverfahren tragen die Parteien oftmals unterschiedliche Darstellungen des Sachverhalts vor. Die Behauptungen der einen Seite werden von der Gegenseite bestritten. Die beweispflichtige Partei hat dann den Beweis der bestrittenen Tatsachen zu erbringen. Dies kann durch die Vernehmung von Zeugen, die Vorlage von Urkunden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine Ortsbesichtigung geschehen.

Für den Kündigungsschutzprozess heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, dass der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen.

Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er u. a. darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitnehmer die konkrete Pflichtverletzung, beispielsweise den Diebstahl im Betrieb, begangen hat.

Beweisverwertungsverbote

In besonderen Fällen, in denen Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen, die das Beweismittel hervorgebracht haben, rechtlich schwerwiegend unzulässig waren, kann ein prozessrechtliches Verbot, das Beweismittel zu verwerten, nicht ausgeschlossen werden. Allgemeine Grundsätze, wann ein Beweis nicht verwertet werden kann, gibt es in der Zivilprozessordnung ebenso wie im Arbeitsgerichtsprozess aber nicht, sodass grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot besteht.[1] Ein Verwertungsverbot soll es nur dann geben, wenn in verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen des Arbeitnehmers eingegriffen wird, seine Einwilligung nicht vorliegt und durch die Verwertung von rechtswidrig erlangten Informationen oder Beweismitteln ein erneuter bzw. perpetuierender Eingriff in seine rechtlich geschützten, hochrangigen Positionen erfolgt und dies auch nicht durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann.[2]

Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründen allein nach herrschender Ansicht noch kein Beweisverwertungsverbot im Arbeitsgerichtsprozess.[3] Nach der Rechtsprechung des BAG kommt auch für die Verletzung von Mitbestimmungsrechten ein Verwertungsverbot nur in Betracht, wenn deswegen in verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen einer Prozesspartei eingegriffen wird. Wann das der Fall ist, ist höchstrichterlich bisher nicht abschließend definiert. Das BAG hat bisher nur für Fälle einer heimlichen Videoüberwachung Beweisverwertungsverbote angenommen,[4] aber nicht bei bloßer Verletzung des Mitbestimmungsrechts dazu.[5]

Streitig ist überdies, ob Zufallsfunde zu Pflichtverletzungen verwertet werden dürfen, die nicht Gegenstand der Kontrolle waren, z. B. wenn die Videoüberwachung dazu dienen soll, Straftaten durch Kunden zu verhindern, und dann ein Arbeitnehmer bei der Begehung einer Straftat gefilmt wird.[6]

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 BDSG dürfte eine Verwertung auch solcher Zufallsfunde zulässig sein. Dem sollte auch § 87 BetrVG nicht entgegenstehen, wenn der Betriebsrat der Maßnahme – wenn auch für einen anderen Zweck – zugestimmt hat bzw. durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht in eine geschützte Grundposition des Arbeitnehmers eingegriffen wird.

[3] Vgl. nur BAG, Urteil v. 13.12.2007, 2 AZR 537/06, NZA 2008 S. 1008, 1010 zum Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung zur Personenkontrolle und ErfK-Kania, 21. Aufl. 2021, § 87 BetrVG, Rz. 137.
[4] BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 797/11, juris; BAG, Urteil v. 20.6.2013, 2 AZR 546/13, NZA 2014 S. 143 ff. zu Spindkontrolle.
[6] Vgl. für eine zulässige Verwertung BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 797/11, NZA 2014 S. 243 ff., 249; Bauer/Schansker, NJW 2012, S. 3537, 3540; so auch ErfK-Franzen, 23. Aufl. 2023, § 4 BDSG, Rz. 6 f., der eine Zweckänderung der Videoüberwachung zur Verfolgung von Straftaten für zulässig hält; a. A. Bergwitz, NZA 2012, S. 353, 356, der die Verwertung von Zufallsfunden nur für die Strafverfolgung durch staatliche Behörden zulassen will.

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