Sofern der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsbußordnung vereinbart hat, kann er anstelle bzw. neben den anderen Maßnahmen bei der Begehung von Straftaten im Betrieb eine Betriebsbuße verhängen. Durch eine Straftat ist nämlich die betriebliche Ordnung berührt.

Als übliche Betriebsbußen kommen in Betracht:

 
  • die Verwarnung,
  • der Verweis und
  • die Geldbuße.

Für die Verhängung einer Betriebsbuße sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten[1]:

 
  • Es bedarf einer wirksam erstellten und bekannt gemachten Betriebsbußordnung.
  • Die Tatbestände, die die Verhängung einer Betriebsbuße nach sich ziehen, müssen in der Betriebsbußordnung normiert sein.
  • Die Betriebsbußen selbst müssen als zulässig anzusehen sein.
  • Das Verfahren zur Verhängung der Betriebsbuße muss rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
  • Der betroffene Arbeitnehmer muss vor der Festsetzung der Buße angehört werden.
  • Die Möglichkeit einer Vertretung des Arbeitnehmers muss gewährt werden.
  • Der Betriebsrat muss die konkrete Festsetzung der Betriebsbuße mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
[1] Vgl. Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87 BetrVG, Rz. 81 ff., 85 ff. und 92 ff.

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