Der Arbeitgeber kann grundsätzlich bei der Ahndung von Straftaten im Betrieb eine Abmahnung gegen den betroffenen Arbeitnehmer aussprechen. Hierdurch bringt er zum Ausdruck, dass er das Verhalten nicht billigt und droht gleichzeitig arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall an, dass der Arbeitnehmer in Zukunft sein Verhalten nicht ändert.

Die Abmahnung hat damit eine Dokumentations-, Rüge- und Warnfunktion.[1]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2012, 2 AZR 782/11, NZA 2013 S. 91, 92; ErfK-Niemann, 23. Aufl. 2023, § 626 BGB, Rz. 29a.

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