Der Betriebsrat hat in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber Aufnahmen von Telefongesprächen anfertigen[1] oder Geräte zum Mithören solcher Gespräche installieren will.[2] Ebenso ist das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten bei der Implementierung von Hardware und Software, die eine Kontrolle der anderen betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme, E-Mail und Internet ermöglichen.[3]

[1] Vgl. nur Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87 BetrVG, Rz. 244.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 30.8.1995, 1 ABR 4/95, AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung.
[3] Vgl. nur Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87 BetrVG, Rz. 245a; Mengel, Compliance und Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, Kapitel 4, Rz. 69 ff.

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