Ein traditionelles Mittel zur Vorbeugung von Betriebskriminalität, insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte, ist die Durchführung von Torkontrollen an den Ein- und Ausgängen des Betriebs. Dies ist eine typische Tätigkeit des Werkschutzes.

Datenschutzrechtliche Anforderungen an Torkontrollen

Der Arbeitgeber hat bei der Ein- und Durchführung von Torkontrollen als Präventivmaßnahme den Maßstab von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zu beachten.[1] Denn auch die klassischen Kontrollen durch Wachpersonal stellen eine Datenerhebung i. S. v. § 26 BDSG dar, was sich aus § 26 Abs. 7 BDSG ausdrücklich ergibt. Die Daten dürfen im Wege der Kontrolle zu Präventivzwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies erforderlich ist

  • für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder
  • nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung.
  • "Erforderlich" in diesem Sinne sind auch Erhebungen und Verarbeitungen von Daten, die im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erforderlich werden können.[2] Erfasst werden daher auch präventive Kontrollen des Verhaltens der Arbeitnehmer.[3]

Stets muss die Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der Kontrollen gewahrt bleiben, da die Kontrolle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt.[4] Nach herrschender Ansicht dürfen im Rahmen der Torkontrollen auch Taschenkontrollen durchgeführt werden.[5] Ob der Arbeitnehmer darüber hinausgehende Maßnahmen wie das Betasten seiner Person, auch nur seiner Oberbekleidung, dulden muss, ist umstritten.[6] Auch die weniger restriktive Ansicht hält aber ohne konkreten Anlass nur ein oberflächliches Betasten der Oberbekleidung noch für verhältnismäßig.[7] Für eine Leibesvisite darüber hinaus muss ein konkreter Verdacht einer Straftat oder ein anderer besonderer Grund vorliegen. Dieser kann sich jedoch aus der unmittelbar vorhergegangenen Kontrolle selbst ergeben. Zu einer (heimlichen) Kontrolle des persönlichen Spinds eines Arbeitnehmers hat das BAG entschieden, dass sie unverhältnismäßig war, weil sie auch in Anwesenheit des Arbeitnehmers gleich effektiv hätte durchgeführt werden können; die Anwesenheit des Betriebsrats änderte nichts.[8]

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von Torkontrollen

Bei der Einführung von Torkontrollen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen, da bei der Durchführung von Torkontrollen Fragen der betrieblichen Ordnung betroffen sind.[9] Für diese steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Dies gilt sogar, wenn Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers einen Kundenbetrieb aufsuchen, für den eine biometrische Zugangskontrolle angeordnet ist.[10]

Im folgenden Fall hat das BAG[11] jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Zusammenhang verneint. Die Arbeitgeberin wollte die beiden Tore zu ihrem Betriebsgebäude mit elektronischen Zugangskontrollsystemen versehen. Mithilfe dieses Systems konnten Ausweiskarten über einen Sensor gelesen und kontrolliert werden, ob eine Berechtigung zum Zugang für diese Karte bestand. War dies der Fall, wurde die entsprechende Tür geöffnet. Nicht erfasst wurde die Information, wann der Kartenbesitzer den Betrieb betrat oder verließ und durch welchen Eingang dies geschah. Es konnte aber ermittelt werden, wem die Ausweiskarte zugeordnet ist.

Das Bundesarbeitsgericht verneinte in diesem Falle die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil keine Fragen der betrieblichen Ordnung betroffen waren. Eine Kontrolle, wer wann durch welches Tor den Betrieb betritt oder verlässt, werde nicht durchgeführt. Das System diene nur dazu, dass die Türen verschlossen blieben und mittels der Karten geöffnet werden können.

Die Tatsache, dass die Arbeitnehmer gezwungen seien, die Karte mitzunehmen und bei sich zu haben, zwinge sie zwar zu einem bestimmten Verhalten. Dieses Verhalten betreffe allerdings nicht die betriebliche Ordnung. Mit Anordnungen, die die Durchführung von Torkontrollen oder Passierscheinen betreffen, sei dieses Zugangssicherungssystem nicht zu vergleichen, da den Arbeitnehmern keine zusätzlichen Verhaltenspflichten auferlegt würden.[12]

[1] Vgl. ErfK-Franzen, 23. Aufl. 2023, § 26 BDSG, Rz. 36; a. A. Joussen, Die Zulässigkeit von Torkontrollen nach dem neuen BDSG, NZA 2010, S. 254; vgl. auch BAG, Beschluss v. 9.7.2013, 1 ABR 2/13.
[2] Vgl. HWK-Lembke, 9. Aufl. 2020, Art. 88 DSGVO, Rz. 23, ErfK-Franzen, 23. Aufl. 2023, § 26 BDSG, Rz. 9.
[3] Vgl. BT-Drucks. 16/13657 v. 1.7.2009 S. 21; HWK-Lembke, 9. Aufl. 2020, Art. 88 DSGVO, Rz. 31 f.; ErfK-Franzen, 23. Aufl. 2023, § 26 BDSG, Rz. 36.
[4] Vgl. ErfK-Schmidt, 23. Aufl. 2023, Art. 2 GG, Rz. 96; ErfK-Franzen, 23. Aufl. 2023, § 26 BDSG, Rz. 36.
[5] Vgl. ErfK-Schmidt, 23. Aufl. 2023, Art. 2 GG, Rz. 96; HWK-Thüsing, 9. Aufl. 2020, § 611a BGB, Rz. 539; § 35, Rz. 109; vgl. auch BAG, Beschluss v. 15.4.2014; 1 ABR 2/13, NZA 2014 S. 551, 555 f.
[6] Vgl. ErfK-Schmidt, 23. A...

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