Eine Möglichkeit der Prävention vor Betriebskriminalität stellt die Einrichtung und Tätigkeit eines Werkschutzes dar. Dieser kann in eigener Verantwortung geführt oder über ein externes Sicherheitsunternehmen gestellt werden. Allerdings beugt die Einrichtung des Werkschutzes selbst noch nicht gegen Kriminalität vor, sondern nur dessen Tätigkeit. Die konkrete Tätigkeit des Werkschutzes legt der Betriebsinhaber fest.

Zu den Aufgaben des Werkschutzes gehören der Schutz des Eigentums des Betriebsinhabers und die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb.

Daher werden dem Werkschutz typischerweise folgende Tätigkeiten aufgegeben:

  • Sicherstellen, dass die Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb eingehalten werden (z. B. Rauchverbot, Alkoholverbot etc.),
  • Durchführen von Torkontrollen an den Werkstoren,
  • Abwicklung des Besucherverkehrs,
  • Unterstützung der Arbeitssicherheit,
  • Mithilfe beim präventiven und abwehrenden Brand- und Katastrophenschutz,
  • Überwachung des Fahrzeugverkehrs,
  • Aufnahme von Verlustmeldungen,
  • Überwachung des Firmengeländes und ggf. Firmenparkplatzes.

Dem Werkschutz können Befugnisse auch in Betriebsvereinbarungen oder im Rahmen einer Arbeitsordnung eingeräumt werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung und Tätigkeit des Werkschutzes

Soll ein Werkschutz eingerichtet werden, ist in der Praxis zunächst entscheidend, ob der Arbeitgeber bei der Errichtung und/oder der Tätigkeit des Werkschutzes einen ggf. bestehenden Betriebsrat zu beteiligen hat. Eine einschlägige Rechtsprechung ist dazu nicht vorhanden.

In der Literatur ist umstritten, ob die Errichtung eines Werkschutzes mitbestimmungspflichtig ist. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Errichtung des Werkschutzes bestehen nach zutreffender Ansicht nicht.[1] In Betracht kommt allenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, aber es scheidet aus, weil mit der Errichtung der Organisationseinheit zum Werkschutz zunächst keine Anordnungen zur Betriebsordnung und dem Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer verbunden ist; die Entscheidung über die Errichtung des Werkschutzes als organisatorische Maßnahme steht allein dem Arbeitgeber zu.[2] Auch die Beauftragung eigener Mitarbeiter mit Aufgaben des Werkschutzes dient nur dem Zweck des Schutzes des Eigentums und löst keine Rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus. Es sind nur die Rechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG zu beachten, sofern für die Aufgabe des Werkschutzes Personal eingestellt oder versetzt wird.[3]

Nach anderer Auffassung soll die Errichtung des Werkschutzes mitbestimmungspflichtig sein, wenn dieser die Ordnung im Betrieb kontrollieren soll und entsprechend auch das Verhalten der Arbeitnehmer.[4] Diese Ansicht vermischt jedoch die Errichtung des Werkschutzes mit den Vorgaben zum Verhalten der Belegschaft. Auch wenn die Errichtung des Werkschutzes gewöhnlich (auch) für den Zweck erfolgt, die Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter zu kontrollieren, erfolgt diese Kontrolle erst durch die jeweilige Tätigkeit des Werkschutzes. Auch etwaige Verhaltensvorgaben erfolgen erst mit der Tätigkeit des Werkschutzes.

Zur Mitbestimmung der Tätigkeit des Werkschutzes ist danach zu differenzieren, ob sich die Tätigkeit gegen Dritte oder die Belegschaft richtet.

Sind nicht ausschließlich Dritte von den Handlungen des Werkschutzes betroffen, sondern dient der Werkschutz auch oder nur der Kontrolle oder Überwachung der Mitarbeiter, ist seine Tätigkeit nach herrschender Ansicht mitbestimmungspflichtig.[5] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn den Mitarbeitern das Dulden von Kontrollmaßnahmen – wie Ausweiskontrollen[6] – auferlegt wird.

Es gibt jedoch kein Mitbestimmungsrecht, wenn die Belegschaft keine Maßnahme dulden muss oder kein Handeln von ihr verlangt wird. Hier ist jedoch zu beachten, dass auch die bloße Beobachtung der Arbeitnehmer durch den Werkschutz zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung mitbestimmungspflichtig ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.[7]

[1] Vgl. auch GK-Wiese, 12. Aufl. 2021, § 87, Rz. 198 f.
[2] Vgl. GK-Wiese, 12. Aufl. 2021, § 87, Rz. 198 f.
[3] Vgl. GK-Wiese, 12. Aufl. 2021, § 87, Rz. 198 f.
[4] Vgl. DKW-Klebe, 18. Aufl. 2022, § 87, Rz. 68.
[5] Vgl. GK-Wiese, 12. Aufl. 2021, § 87, Rz. 199; DKW-Klebe, 18. Aufl. 2022, § 87, Rz. 68; Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87, Rz. 74; Richardi-Richardi, 17. Aufl. 2022, § 87, Rz. 186a.
[6] Vgl. BAG, Beschluss v. 16.12.1986, 1 ABR 35/85, AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs.
[7] Vgl. GK-Wiese, 11. Aufl. 2021, § 87, Rz. 199.

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