Den Unternehmen stehen verschiedene Wege offen, Betriebskriminalität vorzubeugen. Soll dies nicht durch Schulung der Mitarbeiter, sondern auch durch eine aktive Überwachung des Betriebs geschehen, ist damit nicht nur die Kontrolle des Betriebsgeländes oder der Räume verbunden, sondern auch die der sich dort jeweils aufhaltenden Personen, und zwar der Arbeitnehmer und auch ggf. dritter Personen (Besucher). Die Überwachung bedeutet daher regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter, die Kontroll- und/oder Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Daher bedarf es bei jeder Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahme einer rechtlichen Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen diese zulässig ist.[1]

Zu den klassischen präventiven Maßnahmen zählen vor allem der Einsatz des sog. "Werkschutzes", somit unternehmenseigener Untersuchungseinheiten mit entsprechender Ausbildung und Zuweisung von Kompetenzen für allgemeine und einzelfallbezogene Kontrollen. Weitere Methoden der Überwachung sind z. B. die ggf. auch personenunabhängige Videoüberwachung und Überwachung der E-Mailkommunikation sowie die Telefonüberwachung. Schließlich kann der Arbeitgeber seinen Betrieb und seine Mitarbeiter auch durch einen Privatdetektiv überwachen lassen.

Zunächst sollte eine umfassende Sicherheitsanalyse zu dem Gefährdungspotenzial für den Betrieb erfolgen und abgewogen werden, welche Kontrollmaßnahmen zur Prävention geboten und verhältnismäßig sind.[2] Dazu müssen die betrieblichen Gegebenheiten anhand der Umstände des Einzelfalls untersucht werden. Die folgenden Fragen können Anhaltspunkte für eine Sicherheitsanalyse geben:

  • Wo befindet sich der Betrieb? In einem jederzeit belebten Gebiet oder einem Bereich, der außerhalb der Arbeitszeiten wenig besucht wird?
  • Ist die amtliche Kriminalitätsrate in dieser Region hoch?
  • Wie ist die Struktur der Mitarbeiter?
  • Könnten die produzierten Waren oder Werkstoffe einen Reiz auf potenzielle Täter ausüben? Gibt es im Betrieb insofern besonders gefährdete Bereiche?
  • Gab es in der Vergangenheit Fälle von Betriebskriminalität? Kamen die Täter aus der Belegschaft oder von außerhalb? Wie gingen die Täter vor und was nahmen sie mit?
  • Wo liegen die für den Betrieb wichtigsten Bereiche? Sind diese besonders zu schützen?
  • Auf welche Art und Weise wird bereits der Betriebskriminalität vorgebeugt (Torkontrollen, Werksausweis, Tätigkeit des Werkschutzes, Alarmanlagen)?
[1] Vgl. Mengel, Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle, Nr. 1.4.
[2] Vgl. Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, § 26, Rz. 57.

2.1.1 Werkschutz

Eine Möglichkeit der Prävention vor Betriebskriminalität stellt die Einrichtung und Tätigkeit eines Werkschutzes dar. Dieser kann in eigener Verantwortung geführt oder über ein externes Sicherheitsunternehmen gestellt werden. Allerdings beugt die Einrichtung des Werkschutzes selbst noch nicht gegen Kriminalität vor, sondern nur dessen Tätigkeit. Die konkrete Tätigkeit des Werkschutzes legt der Betriebsinhaber fest.

Zu den Aufgaben des Werkschutzes gehören der Schutz des Eigentums des Betriebsinhabers und die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb.

Daher werden dem Werkschutz typischerweise folgende Tätigkeiten aufgegeben:

  • Sicherstellen, dass die Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb eingehalten werden (z. B. Rauchverbot, Alkoholverbot etc.),
  • Durchführen von Torkontrollen an den Werkstoren,
  • Abwicklung des Besucherverkehrs,
  • Unterstützung der Arbeitssicherheit,
  • Mithilfe beim präventiven und abwehrenden Brand- und Katastrophenschutz,
  • Überwachung des Fahrzeugverkehrs,
  • Aufnahme von Verlustmeldungen,
  • Überwachung des Firmengeländes und ggf. Firmenparkplatzes.

Dem Werkschutz können Befugnisse auch in Betriebsvereinbarungen oder im Rahmen einer Arbeitsordnung eingeräumt werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung und Tätigkeit des Werkschutzes

Soll ein Werkschutz eingerichtet werden, ist in der Praxis zunächst entscheidend, ob der Arbeitgeber bei der Errichtung und/oder der Tätigkeit des Werkschutzes einen ggf. bestehenden Betriebsrat zu beteiligen hat. Eine einschlägige Rechtsprechung ist dazu nicht vorhanden.

In der Literatur ist umstritten, ob die Errichtung eines Werkschutzes mitbestimmungspflichtig ist. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Errichtung des Werkschutzes bestehen nach zutreffender Ansicht nicht.[1] In Betracht kommt allenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, aber es scheidet aus, weil mit der Errichtung der Organisationseinheit zum Werkschutz zunächst keine Anordnungen zur Betriebsordnung und dem Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer verbunden ist; die Entscheidung über die Errichtung des Werkschutzes als organisatorische Maßnahme steht allein dem Arbeitgeber zu.[2] Auch die Beauftragung eigener Mitarbeiter mit Aufgaben des Werkschutzes dient nur dem Zweck des Schutzes des Eigentums und löst keine Rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus. Es sind nur die Rechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG zu beachten, sofern für di...

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