Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarungen regelt die Ausgestaltung einer Betriebskantine mit externem Betreiber bzw. geführt in Eigenregie.

Vorbemerkung

Eine Betriebskantine einzurichten kann für Unternehmen unter mehreren Aspekten überlegenswert sein. Eine Sozialeinrichtung, wie eine Kantine, fördert und steigert eine ausgewogene Ernährung und die Leistungsfähigkeit, verkürzt Wegezeiten in Pausen und bindet Mitarbeiter durch die Angebote sozialer Einrichtungen an das Unternehmen. Die Betriebskantine stellt eine Möglichkeit einer solchen Sozialeinrichtung dar.

Der Arbeitgeber ist stets frei in der Entscheidung, ob er eine Betriebskantine einrichtet. Entscheidet er sich hierzu, so bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in alle Modalitäten der näheren Ausgestaltung, einschließlich der Festsetzung der Speisen und der Preise. Auch die Entscheidung, ob ein externer Betreiber der Kantine eingesetzt oder sie im Eigenbetrieb geführt wird, unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

Ebenso kann die Betriebsvereinbarung regeln, ob eine Betriebskantine zum Selbstkostenpreis Speisen anbietet oder ob der Arbeitgeber den Betrieb bezuschusst.

Auch durch eine Betriebsvereinbarung können Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, sich pauschal an den Kosten für das Kantinenessen zu beteiligen, wenn sie dieses nicht tatsächlich in Anspruch nehmen (BAG, Urteil v. 11.7.2000, 1 AZR 551/99, NZA 2001, 462).

Betriebsvereinbarung zur Betriebskantine in Eigenregie

Zwischen

...............................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...............................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

...............................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...............................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der Betriebskantine getroffen:

Präambel

Der Arbeitgeber hat beschlossen, Mitarbeitern eine günstige und gesunde betriebliche Verpflegung anzubieten. Er wird hierfür im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellen. Die Betriebspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, durch ein Angebot an Speisen und Getränken in einer betriebseigenen Kantine das Wohlbefinden der Arbeitnehmer in körperlicher und geistiger Hinsicht nachhaltig zu verbessen und hierdurch auch einen positiven Einfluss auf das soziale Miteinander im Betriebsklima auszuüben.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.

VARIANTEzur Erweiterung des Adressatenkreises

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeiter, für die Familienangehörige der gegenwärtigen Mitarbeiter und für solche Mitarbeiter, die durch Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund vollständiger Erwerbsminderung und anschließendem Rentenbezug aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.[1]

§ 2 Betrieb der Kantine

  1. Arbeitgeber und Betriebsrat bilden eine paritätisch besetzte Kantinenkommission. Die Kantinenkommission trifft alle für den zukünftigen Betrieb der Kantine relevanten Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse.
  2. Vonseiten des Arbeitgebers wird ein Leiter der Kantine und ein Stellvertreter benannt. Vonseiten des Betriebsrats werden 2 Mitglieder benannt, die einen Kantinenausschuss bilden und hierin die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausüben. Beide Mitglieder des Kantinenausschusses sind Mitglieder der Kantinenkommission. Beide Seiten dürfen Stellvertreter benennen.
  3. Die Kantinenkommission tagt monatlich unter Leitung und nach Einberufung des Leiters der Kantine. Darüber hinaus ist eine Sitzung der Kantinenkommission auf das Verlangen zweier Mitglieder einzuberufen. Die Tagesordnung mit den für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen ist allen Mitgliedern der Kantinenkommission so rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten, dass eine inhaltliche Vorbereitung möglich ist.
  4. Die Kantinenkommission ist nur beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse fasst sie mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
  5. Kommt über einen Gegenstand eine Mehrheit in der Kantinenkommission nicht zustande, so kann dieser Gegenstand 2 weitere Male zur Abstimmung gestellt werden. Kommt auch bei der dritten Abstimmung keine Mehrheit zustande, so haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber über den Gegenstand zu beraten.

§ 3 Verpflegungsangebot und Preisgestaltung der Kantine

  1. Die Kantinenkommission hat die Befugnis und die Verpflichtung, das Speisenangebot und die Verkaufspreise festzusetzen.
  2. Die Kostenfestsetzung hat dabei stets dem Kostendeckungsprinzip zu folgen.[2]
  3. Zu den zu berücksichtigenden Kantinenkosten zählen insoweit die Gehälter der in der Kantine Beschäftigten, die Gebäude-, Einrichtungs- und Energiekosten und...

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