Arbeitgeberentscheidungen, wonach Dienstleistungen, die bisher von Arbeitnehmern des Arbeitgebers ausgeführt wurden, künftig von externen Unternehmen oder von den bisherigen Arbeitnehmern als freie Mitarbeiter erbracht werden, fallen unter den Begriff des Outsourcings. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen unternehmerischen Entscheidung zielt nicht darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen oder die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die ihn zu dem gewählten Konzept bewogen haben. Sie dient allein der Verhinderung von Missbrauch. Ein solcher kann laut BAG vorliegen, wenn das Konzept des Arbeitgebers alleine darauf abzielt, den Arbeitnehmer loszuwerden und dies mit einer unternehmerischen Entscheidung begründet werden soll.[1] Outsourcingentscheidungen, die das Arbeitsvolumen und damit auch den Arbeitskräftebedarf vermindern, können daher dringende betriebliche Gründe darstellen, die Kündigungen sozial rechtfertigen.

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