Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung können dann vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ganz oder in der bisherigen Art und Weise entfällt.[1] Liegt eine solche unternehmerische Entscheidung vor, darf sie vom Arbeitsgericht nicht auf ihre unternehmerische sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, willkürlich oder unvernünftig ist.[2] Es liegt auch in der unternehmerischen Entscheidung, ob eine bestimmte Arbeitsmenge nur mit Volltags- oder teilweise auch mit Halbtagsbeschäftigten abgedeckt werden soll.[3] Eine von den Arbeitsgerichten nur beschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung kann auch in der Entscheidung liegen, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten. Soweit dadurch bei den verbleibenden Arbeitnehmern eine Leistungsverdichtung eintritt, ist sie vom Arbeitgeber geplant und die dadurch notwendigen Änderungen sind von den Arbeitsgerichten hinzunehmen.[4]

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