Wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils darf weder der bisherige Arbeitgeber noch der neue Inhaber kündigen.[1] Das bei einem Betriebsinhaberwechsel geltende Kündigungsverbot ist ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund.[2] Dies hat zur Folge, dass sich auch solche Arbeitnehmer auf diesen Unwirksamkeitsgrund berufen können, die im Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht 6 Monate in dem veräußerten Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt gewesen sind sowie Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern beschäftigt werden.[3]

Das gesetzliche Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB berührt nicht das Recht des Arbeitgebers, aus Gründen zu kündigen, die als "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen sind.[4] Durch einen bevorstehenden Betriebsübergang wird der Veräußerer eines Betriebs oder Betriebsteils nicht daran gehindert, bei Vorliegen von außer- oder innerbetrieblichen Gründen (z. B. Arbeitsmangel, Umsatzrückgang, Gewinnverfall) unternehmerische Entscheidungen zu treffen, die er auch ohne den Betriebsübergang getroffen hätte. Er kann z. B. Rationalisierungsmaßnahmen durchführen, um Verluste zu verringern oder den Gewinn zu erhöhen. Als Grundlage für betriebsbedingte Kündigungen kommen auch solche Unternehmerentscheidungen in Betracht, die der Veräußerer im Interesse des Erwerbers durchführt.[5] Hat der Erwerber z. B. die Absicht, eine Reihe von Produkten nicht mehr herzustellen, so kann der Veräußerer die Stilllegung der entsprechenden Betriebsabteilungen beschließen und gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen erklären. Dies setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Durchführung der im Interesse des Betriebserwerbers liegenden unternehmerischen Entscheidungen vorliegen.

Verfügt der Betriebsveräußerer über mehrere Betriebsstätten, so muss er vor Ausspruch von Kündigungen prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterzubeschäftigen. Bei der Veräußerung eines Betriebsteils hat der Arbeitgeber ebenfalls zuvor festzustellen, ob für die betroffenen Arbeitnehmer in anderen Betriebsteilen geeignete freie Arbeitsplätze vorhanden sind. Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, so muss der Veräußerer die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach den 4 sozialen Gesichtspunkten vornehmen.[6] Dabei sind nur die im Betrieb des Veräußerers beschäftigten Arbeitnehmer, nicht dagegen die vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Erwerbers in die soziale Auswahl einzubeziehen.

Ebenso wie der Veräußerer darf auch der Erwerber den Betriebsübergang als solchen nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen.[7] Verstößt der Erwerber gegen dieses Verbot, so sind die verbotswidrig erklärten Kündigungen unwirksam. Durch den erfolgten Betriebsübergang wird der Erwerber aber nicht in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Er kann daher bei Vorliegen von außer- oder innerbetrieblichen Gründen (z. B. Umsatzrückgang, Einführung neuer Produktionsmethoden) betriebsbedingte Kündigungen erklären.

[5] Diese Frage ist in der Literatur umstritten, vgl. etwa Vossen, BB 1984, 1558; Wank, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 121, Rz. 59; Willemsen, ZIP 1983, 415. Das BAG, Urteil v. 26.5.1983, 2 AZR 477/81 hat diese Frage offengelassen.

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