Der Arbeitgeber kann zum Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung berechtigt sein, wenn eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz aufgrund einer Änderung des daran geknüpften Anforderungsprofils nicht mehr möglich ist. Das BAG hat dies mit Urteil vom 2.3.2017 noch einmal bestätigt, zugleich aber auch deutlich gemacht, dass eine derartige Veränderung des Anforderungsprofils auch den Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung erfordern kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gegeben ist. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen müsse, sei nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz unterliegt grundsätzlich der freien unternehmerischen Disposition. Der Wunsch des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nach Möglichkeit von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Qualifikation ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu akzeptieren. Eine entsprechende Vorgabe kann von den Arbeitsgerichten grundsätzlich nur auf Willkür und offenbare Unrichtigkeit hin überprüft werden.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge