Nach dem BAG kann eine Unternehmerentscheidung darin bestehen, die Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen und über die Kapazität an Arbeitskräften zu entscheiden. Eine von den Arbeitsgerichten nur beschränkt überprüfbare Unternehmensentscheidung kann auch darin liegen, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten.[1] Diese Arbeitgeberentscheidung kann nach dem BAG betriebsbedingte Kündigungen sozial rechtfertigen. Der bloße Kündigungswille des Arbeitgebers ist jedoch kein Grund, der eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Vielmehr bedarf es dafür eines Grundes außerhalb der Kündigung selbst, also eines Grundes, der dem Kündigungsentschluss seinerseits zugrunde liegt. Dass die Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers nicht entfallen, steht einer Kündigung im Grundsatz nicht entgegen. Dem Arbeitgeber ist es kündigungsschutzrechtlich nicht verwehrt, die Tätigkeiten des bisherigen Arbeitnehmers künftig freien Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vertretungsorgane, die keine Arbeitnehmer sind (z. B. Geschäftsführern), zu übertragen. Hingegen ist eine Austauschkündigung regelmäßig unwirksam. Eine solche liegt vor, wenn die Aufgaben auf einen anderen Arbeitnehmer in gleicher Funktion übertragen werden und für diesen zu einer überobligatorischen Mehrbelastung führen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge