Sofern die von einem Betrieb hergestellten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen auf dem Markt nicht mehr im bisherigen Umfang gefragt sind, führt dies zu Absatzschwierigkeiten. In einem Produktionsbetrieb kann der Unternehmer sich dazu entschließen, die betreffenden Produkte auf Vorrat herzustellen oder die Produktion zu vermindern. In einem reinen Dienstleistungsbetrieb ist eine Vorratsproduktion nicht möglich, sodass eine nachhaltige Verringerung der Nachfrage sich unmittelbar auf das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer auswirkt. In einem Produktionsbetrieb bedarf es bei Absatzschwierigkeiten dagegen einer unternehmerischen Entscheidung, die zum Fortfall von Arbeitsplätzen führen kann. Bei quantitativ erheblichen Absatzschwierigkeiten von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. von wenigen Tagen oder Wochen) kann der Arbeitgeber dies zum Anlass von betriebsbedingten Kündigungen nehmen. Bei einer nur vorübergehenden Verschlechterung der Absatzlage ist dem Arbeitgeber im Rahmen einer Interessenabwägung in der Regel die Einführung von Kurzarbeit zumutbar.[1] Kommt dagegen der Arbeitgeber aufgrund einer an objektive Umstände anknüpfenden Prognose zu dem Ergebnis, dass für einige Arbeitnehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung auf Dauer entfällt, so bedarf es keiner Einführung von Kurzarbeit; bei dieser Konstellation kann der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.

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