Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) regelt, dass Prävention und Gesundheitsförderung dort greifen sollen, wo Menschen arbeiten. Danach können jetzt auch Betriebsärzte allgemeine Schutzimpfungen vornehmen (§§ 132e, 132f SGB V). Ein Problem hierbei ist jedoch, dass Impfungen durch Betriebsärzte nach wie vor nicht von den Krankenkassen erstattet werden können, was bedeutet, dass diese Kosten beim Arbeitgeber verbleiben. Jedoch werden gerade im Betrieb Personengruppen, die selten den Hausarzt oder andere Vertragsärzte aufsuchen, mit solchen Gesundheitsangeboten erreicht.

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