2.3.1 Maßnahmen

Die arbeitsmedizinische Vorsorge erfährt ihre gesetzliche Regelung in der ArbMedVV. Ziel dieser Verordnung ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten (§ 1 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV). Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes (§ 1 Abs. 1 S. 2 ArbMedVV). Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt somit eine wertvolle Ergänzung zu den technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie jedoch keinesfalls ersetzen kann und darf. Anders als die teilweise üblichen Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen dient die arbeitsmedizinische Vorsorge allein der Gesunderhaltung der Belegschaft. Sie soll Teile der Gefahren kompensieren, denen die Beschäftigten durch das Ausüben gefährdender Tätigkeiten vom Arbeitgeber ausgesetzt werden.

2.3.2 Mitbestimmung

Verpflichtende Untersuchungen nach der ArbMedVV sind kein Thema für Betriebsräte, höchstens dann, wenn diese nicht stattfinden. Sollen darüber hinaus Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden, die allenfalls freiwillig in Anspruch genommen werden können, kann eine Regelung durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung sinnvoll sein.

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