Begriff

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mindestens 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, ist ihnen von ihrem Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig. Für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit gilt § 3 Abs. 1 EFZG. Das BEM ist ein ergebnisoffenes Klärungsverfahren, das dazu dient, durch geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu erhalten[1] und krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Ziel ist somit, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes künftig krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren.

Es geht um einen verlaufs- und ergebnisoffenen "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll.[2]

Ziel ist festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist. Außerdem soll herausgefunden werden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.[3]

Das Gesetz schreibt weder konkrete Maßnahmen noch einen bestimmten Verfahrensablauf vor. Aber es lassen sich Mindeststandards ableiten. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen - mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person - ernsthaft zu versuchen, eine an den Zielen des BEM orientierte Klärung herbeizuführen. Zudem entspricht ein BEM-Verfahren den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn es keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Anpassungs- und Änderungsmöglichkeiten ausschließt und in ihm die von den Teilnehmern eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert werden.[4]

Präventiv sollen ein konkreter Rehabilitationsbedarf erkannt und entsprechende Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. Das erfordert ein betriebliches Vertrauensklima, das die Beteiligten zur Mitwirkung ermutigt. BEM soll helfen und nicht drohen. Es ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Privatsphäre des Einzelnen.[5]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt und gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen.

Sozialversicherung: Häufigste Schnittstelle ist eine stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in seine bisherige Tätigkeit (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX).

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