Die Ziele des BEM können erreicht worden sein durch Maßnahmen, die im Rahmen des BEM eingeleitet und durchgeführt worden sind. Im Einzelfall kann auch aufgrund ärztlich-therapeutischer Maßnahmen außerhalb der betrieblichen Einflusssphäre oder durch Selbstheilung die Wiederherstellung eines stabilen Gesundheitszustandes beim Betroffenen gelungen sein, wodurch sich die Fehlzeiten reduziert haben.

Es müssen 4 Kriterien für die Feststellung der Zielerreichung beachtet werden:

  1. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten sind überwunden oder zumindest soweit wie möglich reduziert, sodass dauerhafte Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit gegeben ist.
  2. Mit den BEM-Maßnahmen ist einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt.
  3. Das Arbeitsverhältnis ist erhalten.
  4. Die persönliche Einschätzung des betroffenen Mitarbeiters über seine Arbeitsfähigkeit und sein Wohlbefinden am Arbeitsplatz bestätigt die Einschätzung, dass die Ziele des BEM erreicht sind.

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