Kurzbeschreibung

Diese FAQ-Liste enthält häufig gestellte Fragen aus der Praxis rund um das betriebliche Eingliederungsmanagement.

Vorbemerkung

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mindestens 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, ist ihnen von ihrem Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das BEM ist ein ergebnisoffenes Klärungsverfahren. Das Gesetz schreibt weder konkrete Maßnahmen noch einen bestimmten Verfahrensablauf vor.

Diese FAQ gibt eine Auswahl häufig gestellter Fragen aus der Praxis wieder.

FAQ zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

1. Wie viel Zeit muss zwischen dem ersten und dem zweiten BEM-Gespräch vergehen?
Hierfür gibt es keine feste Regel. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Ergebnis des ersten Gesprächs. Wenn das BEM nach dem ersten Gespräch beendet ist, z.B. weil der Beschäftigte die weitere Zustimmung nicht gibt, beginnt mit der Beendigung des BEM ein neuer Jahreszeitraum. Wenn der Beschäftigte ab dem Tag der Beendigung des BEM erneut länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, ist ein neues BEM durchzuführen.
2. Muss die Schwerbehindertenvertretung informiert werden, wenn ein Mitarbeiter das BEM ablehnt?
Die Schwerbehindertenvertretung ist kraft Gesetzes notwendige Beteiligte bei der Einleitung des BEM. Ihre Beteiligung steht weder zur Disposition des Arbeitgebers noch zur Disposition der Beschäftigten. Sie kann nach § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX sogar die Einleitung des Verfahrens verlangen, falls es vom Arbeitgeber nicht bzw. nicht ordnungsgemäß eingeleitet wird. Zur Mitteilungspflicht gehört wohl deshalb auch die Mitteilung einer Ablehnung durch die angeschriebenen Beschäftigten.
3. Muss auch bei Arbeitsunfällen ein BEM angeboten werden?
Ja, auf den Grund der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfall, Freizeitunfall oder sonstige Erkrankung) kommt es nicht an.
Weitere Informationen: Gesprächsleitfaden Erstgespräch inkl. Datenblatt
4. Wenn der Mitarbeiter zum BEM eingeladen wird und weder zu- noch absagt, wie wird das gewertet? Wie oft muss erinnert werden, damit der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat?
Schweigen kann allgemein weder als Zustimmung noch als Ablehnung angesehen werden. Bei Ausbleiben einer Antwort des Beschäftigten ist es empfehlenswert, innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist ein Erinnerungsschreiben zu verschicken und diesem die ursprünglichen Unterlagen noch einmal beizufügen. Im Anschreiben sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei (erneutem) Nichteingang einer Antwort davon auszugehen ist, dass ein BEM nicht gewünscht bzw. die erforderliche Zustimmung zur Durchführung des BEM nicht erteilt wird. Wenn wieder keine Reaktion erfolgt, kann das BEM zunächst beendet werden. Ab diesem Zeitpunkt läuft ein neuer Jahreszeitraum. Tritt innerhalb dieses Jahreszeitraums wieder mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit ein, sollte in der Regel erneut ein Einladungsschreiben verschickt werden.
5. Kann der Betriebsrat seine Teilnahme am BEM einfordern oder nur dann daran teilnehmen, wenn der Beschäftigte es wünscht? Kann die Teilnahme des Betriebsrats durch den Beschäftigten auch ausdrücklich abgelehnt werden?
Ja, der Beschäftigte kann die Teilnahme des Betriebsrats ablehnen. Ohne Einverständnis des betroffenen Beschäftigten ist die Teilnahme des Betriebsrats bzw. eines Betriebsratsmitglieds nicht möglich.
6. Wie muss nachgewiesen werden, ob eine Einschaltung des Betriebsarztes sinnvoll gewesen wäre?
Nach dem Gesetz ist der Betriebsarzt hinzuzuziehen, soweit dies "notwendig" ist. Die Frage der Notwendigkeit beantwortet der Arbeitgeber zunächst selbst. Für den Fall, dass der Betriebsarzt nicht hinzugezogen wurde, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass eine Hinzuziehung nicht notwendig war. Dies kann sich regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalls bzw. den im BEM-Prozess gewonnenen Erkenntnissen ergeben.
7. Kann der Arbeitnehmer angeben, dass seine individuellen Gesundheitsdaten nicht freigegeben werden, aber trotzdem ein BEM durchgeführt werden soll?
Ja. In derartigen Fällen ist das BEM dann allerdings häufig nicht erfolgreich, es sei denn, es kommt für die zu veranlassenden Maßnahmen nicht auf die Kenntnis der Gesundheitsdaten an.
8. Kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber das Angebot und die Durchführung eines BEM untersagen, wenn es keine Betriebsvereinbarung hierzu gibt?
Nein. Das Angebot und die Durchführung des BEM ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Diese besteht unabhängig von einer Zustimmung des Betriebsrats und ist der Mitbestimmung entzogen.
9. Gehören die Unterlagen zum BEM-Verfahren in die Personalakte oder muss man sie gesondert verwalten?
Sie müssen auf jeden Fall gesondert, meist räumlich und funktional getrennt von der Personalakte, verwaltet werden, d.h. sie dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. In die Personalakte dürfen nur solche Angaben aufgenommen werden, die zum Nachweis des ordnungsgemäßen Verfahrens erforderlich sind (Daten über Angebot, Zustimmung ...

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