Zwischen

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[Name und Adresse],

vertreten durch

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[Name des Vertretungsberechtigten]

und

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[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

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[Name]

wird folgende Rahmenbetriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement abgeschlossen:

Präambel

Diese Betriebsvereinbarung[1] regelt die Vorgehensweise bei der Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach den Vorschriften des § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Geschäftsleitung und Betriebsrat verfolgen das Ziel,

  • die Beschäftigten im Betrieb vor chronischen Krankheiten und Behinderungen möglichst zu schützen,
  • die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern und wiederherzustellen und
  • die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten und Krankheitskosten zu reduzieren.

Es liegt im besonderen Interesse der Betriebsparteien, den Arbeitsplatz kranker Beschäftigter oder Beschäftigter mit Behinderungen möglichst zu erhalten und deren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern.[2]

§ 1 Ziele

Übergeordnetes Ziel der Maßnahmenentwicklung ist die Beschäftigungssicherung. Weiterhin beinhaltet das betriebliche Eingliederungsmanagement folgende Ziele:

  • Überwindung und Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeitszeiten,
  • Erhalt und Förderung der Gesundheit,
  • Erhalt des Arbeitsplatzes der Betroffenen,
  • Vermeidung von Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Vermeidung krankheitsbedingter Kündigungen.

Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet der in § 3 Ziff. 1 genannte Personenkreis vertrauensvoll zusammen. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat bekräftigen, dass erkrankte Beschäftigte nicht wegen ihrer Erkrankung und Schwerbehinderte und Beschäftigte mit Behinderungen nicht wegen ihrer Behinderung in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden dürfen.

§ 2 Geltungsbereich

1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG einschließlich der befristet Beschäftigten der … [Name des Unternehmens, ggf. Standort des Unternehmens/Betriebs].

2. Die Vereinbarung findet auf alle Beschäftigten Anwendung, die mehr als 30 Arbeitstage oder 42 Kalendertage zusammenhängend oder über ein Jahr (12 Monate) verteilt krank gewesen sind. Bei Teilzeitbeschäftigen erfolgt die Berechnung anteilig auf Basis der jeweiligen Arbeitstage.

3. Zusätzlich haben Beschäftigte das Recht, jederzeit ein betriebliches Eingliederungsmanagement zu beantragen.[3]

§ 3 BEM-Team

1. Zur Durchführung der Vereinbarung wird [standortbezogen] ein BEM-Team gebildet. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

  • Arbeitgeber bzw. ein Vertreter als "BEM-Koordinator"
  • ein Vertreter des Betriebsrats[4]
  • Schwerbehindertenvertretung

2. Vorsitzender des BEM-Teams ist ein Vertreter des Arbeitgebers. Er ist in seiner Rolle als BEM-Koordinator Ansprechpartner für betroffene Arbeitnehmer sowie alle am betrieblichen Eingliederungsmanagement beteiligten Stellen und Gremien. Hat das BEM-Team Entscheidungen zu treffen, so werden diese einstimmig getroffen. Kann kein Konsens erreicht werden, tagt das BEM-Team nach 7 Tagen noch einmal. Kann dann immer noch kein Konsens erreicht werden, entscheidet der BEM-Koordinator.

3. Das BEM-Team arbeitet im Rahmen seiner Aufgabenstellung weisungsungebunden.

4. Der Arbeitgeber, der BR und die Schwerbehindertenvertretung benennen jeweils ein Ersatzmitglied für das BEM-Team. Ist das jeweilige Mitglied abwesend oder anderweitig verhindert, so tritt das jeweilige Ersatzmitglied an seine Stelle.

5. Das BEM-Team kann im Bedarfsfall als Sachverständigen beratend hinzuziehen:

  • den Betriebsarzt
  • Vertreter des Integrationsamtes bzw. der Integrationsfachdienste

6. Die kostenverursachende Hinzuziehung weiterer Personen (z. B. Sachverständiger), erfolgt nach Zustimmung des Arbeitgebers, der die Kosten hierfür trägt.

§ 4 Feststellung der Notwendigkeit des BEM

1. Der Arbeitgeber wird darüber wachen, ob Arbeitnehmer entsprechend § 2 Ziff. 2 arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Auswertung erfolgt quartalsweise jeweils zum Ende eines Quartals. In Einzelfällen ist eine Auswertung auch unter den Quartalen möglich.

2. Stellt der Arbeitgeber nach vorstehender Ziff. 1 eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres fest, so wird das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eingeleitet.

§ 5 Einleitung des BEM-Verfahrens

1. Der Arbeitgeber stellt dem BEM-Team mindestens einmal im Quartal gesamtbetriebliche Kennziffern zur Verfügung aus denen hervorgeht, bei welchen Arbeitnehmern ein BEM-Verfahren einzuleiten wäre. Das BEM-Tea...

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