§ 167 Abs. 3 SGB IX sieht die finanzielle Förderung eines institutionalisierten BEM vor. Hier muss der Arbeitgeber entsprechende Strukturen schaffen, angefangen von einem Frühwarnsystem zur Erkennung erhöhter Arbeitsunfähigkeitszeiten bis hin zu einem Katalog betrieblicher Maßnahmen im Rahmen des BEM. Darüber hinaus wird die Bereitstellung von Sachmitteln und Personal erforderlich sein.

Ansprechpartner sind auch hier das Integrationsamt und/oder die Servicestelle.

Ein so gestaltetes BEM stellt eine betriebliche Sozialeinrichtung dar, bei der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hinsichtlich der Ausgestaltung der Einrichtung zu beachten ist.

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