Ablaufschema des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Einzelfall

  1. Feststellung, dass die zeitlichen Grenzen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten i. S. v. § 167 Abs. 2 SGB IX überschritten sind

    1. innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig
    2. innerhalb von 12 Monaten wiederholt arbeitsunfähig; Summe der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten liegt über 6 Wochen.
  2. Information des betroffenen Beschäftigten über die beabsichtigte Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und dessen Ziele

    1. bei noch fortbestehender Arbeitsunfähigkeit: Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
    2. bei Arbeitsfähigkeit: Vermeidung künftiger Arbeitsunfähigkeit
    3. sowohl bei noch bestehender als auch bei überwundener Arbeitsunfähigkeit: Erhaltung des Arbeitsplatzes.
  3. Information des betroffenen Beschäftigten über die zur beabsichtigten Durchführung des Eingliederungsmanagements erhobenen und verwendeten Daten[1], z. B. Fehlzeitenaufstellung[2], einschließlich Klarstellung, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können.
  4. Information des betroffenen Beschäftigten über die Möglichkeit, zusätzlich und auf eigene Kosten eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen
  5. Einholung der (schriftlichen) Zustimmung des Beschäftigten.[3]

    Bei Zustimmungsverweigerung: Dokumentation der Weigerung.

  6. Beiziehung/Auswahl der zu beteiligenden Akteure

    1. Klärung (unter Beteiligung des Beschäftigten)

      • mit dem Betriebs- oder Personalrat,
      • bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,

      wie bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden, künftiger Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann

    2. bei Zustimmungsverweigerung durch den Beschäftigten: Information an unter a. genannte Akteure
    3. falls vom Beschäftigten gewünscht: Eigene Vertrauensperson hinzuziehen/beteiligen
    4. falls erforderlich: Werks- oder Betriebsarzt zuziehen
    5. evtl. örtliche gemeinsame Servicestellen und bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuziehen.
  7. Evaluation/Abschluss des Eingliederungsmanagements, insbesondere wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigten unter die 6-Wochen-Grenze gesunken sind oder wenn der Beschäftigte das BEM abbricht, wozu er jederzeit berechtigt ist.
  8. Einleitung eines neuen Eingliederungsmanagements durch Information des Beschäftigten[4], sofern der Beschäftigte innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten BEM oder der Ablehnung des BEM durch den Beschäftigten noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.

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[1] Sollen beim arbeitsunfähigen Beschäftigten abgefragte Daten mithilfe eines EDV-gestützten Personalinformationssystems oder in der Personalakte verwaltet werden, sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO zu beachten. Werden ausschließlich die Fehlzeiten, nicht aber sonstige Daten über die Gesundheit des Beschäftigten erfasst, verwaltet und verarbeitet, ist dies auch ohne Einwilligung des Beschäftigten zulässig,
[2] Für die Erfassung der Fehlzeiten mithilfe eines EDV-gestützten Personalinformationssystems oder in der Personalakte gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
[3] Da die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Gesundheitsdaten nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, muss die Einwilligung schriftlich vorliegen.
[4] S.o. Abschn. 2.

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