Nach § 166 Abs. 1 SGB IX sind die Arbeitgeber zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. dem Betriebs- oder Personalrat verpflichtet. Dieses Instrument soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben verbessern. Hierzu hat das Gesetz Regelungsgegenstände vorgegeben, zu denen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen werden sollen. Nach § 166 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX gehören dazu auch Regelungen zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung.

Über Inklusionsvereinbarungen kann auch im Konzern verhandelt werden.[1] Die Konzernschwerbehindertenvertretungen sind dann auch abschlussbefugt.

Gemäß §§ 167 Abs. 3, 185 Abs. 3 Nr. 2d SGB IX können die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter Arbeitgeber, die ein Eingliederungsmanagement einführen, fördern. Begünstigt werden alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber,

  • die ihre Beschäftigungsquote erfüllt haben,
  • über eine Schwerbehindertenvertretung verfügen[2],
  • und eine schriftliche Vereinbarung über die Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements durch eine Inklusionsvereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

Die Vergabe einer Prämie oder eines Bonus ist davon abhängig, dass deren Inhalte deutlich über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen und möglichst konkrete Regelungen beinhalten.

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