Das Gesetz schreibt keine konkreten Maßnahmen vor. In Betracht kommen (individuelle) Maßnahmen wie z. B.

  • ein Mitarbeitergespräch,
  • eine Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufanalyse,
  • eine Verbesserung der technischen/ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes,
  • die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz,
  • eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen.

Allgemein kommen alle Strategien in Betracht, die die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit erhalten können. Dazu zählen z. B. Maßnahmen:

  • der beruflichen Qualifizierung,
  • des Arbeits- und Gesundheitsschutzes inklusive der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und der Gesundheitsförderung und
  • einer betriebsnahen Rehabilitation.

Betriebliches Eingliederungsmanagement kann bei Bedarf demnach Maßnahmen der Prävention (z. B. Aufdeckung von Fehlbeanspruchungen und Leistungsveränderungen; Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsbedingten Erkrankungen), Gesundheitsförderung (Abbau von Belastungsrisiken am Arbeitsplatz; Verhaltensprävention) und der Rehabilitation (Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten und Tätigkeitsbereichen), bis hin zum "Freimachen" eines besetzten "leidensgerechten" Arbeitsplatzes durch Verschieben von Arbeitsaufgaben[1] umfassen.

Im Mittelpunkt stehen dabei Maßnahmen der Früherkennung (Erkennung von Krankheitsvor- und -frühstadien) und nachsorgende Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, einschließlich der stufenweisen Wiedereingliederung und der beruflichen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Grundsätzlich wird eine Maßnahmenplanung nach dem TOP-Prinzip empfohlen (Technische Lösungen – Organisation ändern – Persönliche Maßnahmen ergreifen).

[1] Zu § 84 Abs. 2 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 20.11.2014, 2 AZR 664/13.

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