Der Betriebs- oder Personalrat hat gemäß § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Über die gesetzlich normierte Überwachungspflicht hinaus ist der Betriebs- oder Personalrat verpflichtet, in dem Verfahren zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, mitzuwirken. Ob und inwieweit die konkrete (organisatorische) Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements der (zwingenden) Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt, ist streitig.[1]

[1] Vgl. Abschn. 5.

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