Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist. Maßgebend ist dabei nicht das Kalenderjahr; entscheidend ist vielmehr der Zeitraum von jeweils 12 (vorangegangenen) Monaten.[1]

 
Wichtig

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten BEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist. D.h., ein BEM hat kein "Mindeshaltbarkeitsdatum".[2]

Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Durchführung eines BEM abgelehnt hat und seit der nicht erteilten Zustimmung nicht bereits wieder ein Jahr vergangen ist.[3]

[1] Ganz herrschende Meinung; vgl. Gagel, NZA 2004, S. 1359.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge