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Verantwortlich für die Durchführung des Eingliederungsmanagements ist zunächst der Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX ist sein Gesprächspartner die zuständige Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. der Betriebsrat oder der Personalrat.[1] Sonstige Interessenvertretungen der Mitarbeiter, z. B. die bei kirchlichen Arbeitgebern existierenden Mitarbeitervertretungen (MAV), werden von § 167 Abs. 2 SGB IX nicht erfasst.

Bei schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber außerdem die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.[2]

Auch der betroffene Beschäftigte ist (selbstverständlich) zu beteiligen und muss der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zustimmen. Der Beschäftigte kann im Verfahren zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.[3]

 
Hinweis

Die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl wurde (erst) durch das am 10.6.2021 in Kraft getretene Teilhabestärkungsgesetz[4] eingeführt. Damit soll das BEM nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere in Betrieben ohne Interessenvertretung gestärkt werden. Denn eine Erwerbstätigenbefragung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) aus dem Jahr 2018 hat gezeigt, dass ein BEM-Angebot gerade in kleineren Betrieben häufig nicht angenommen wird.[5]

Damit besteht jetzt auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt am Verfahren zu beteiligen, was die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung[6] bis zur Gesetzesänderung noch ausdrücklich abgelehnt hat.

Soweit erforderlich, wird vom Arbeitgeber der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Der Betriebsarzt wird in § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX als ein Akteur erwähnt, der "bei Bedarf" zum BEM hinzugezogen wird. Dies entspricht der Aufgabe des Arztes, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen und in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten.[7] Die Nutzung seines Sachverstands kann der Klärung dienen, ob vom Arbeitsplatz Gefahren für die Gesundheit des Arbeitnehmers ausgehen und künftig durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können.[8] Die Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Sachverstands steht einem BEM als Ganzem aber nicht gleich.[9]

Kommen Leistungen zur Teilhabe[10] oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben[11] in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger[12] oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt[13] hinzugezogen.

[1] In der Justiz der Richterrat, Staatsanwaltsrat oder Präsidialrat.
[4] BGBl. 2021 I S. 1387.
[5] BT-Drucks. 19/29328, S. 5, 6.
[12] § 167 Abs. 2 SGB IX; die früher zuständigen Gemeinsamen Servicestellen, § 23 SGB IX a. F., wurden aufgelöst.

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