Im Rahmen der betrieblichen Pandemieplanung muss zunächst der Bedarf an Hilfsmitteln für den Pandemiefall ermittelt werden. Dazu gehören:

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
  • Einwegtaschentücher,
  • Abfalleimer mit Deckel,
  • Einmalhandtücher,
  • Atemschutzmasken (Mund-Nase-Schutz).

Außerdem ist auch an eine ausreichende Versorgung mit Schutzhandschuhen z. B. für Reinigungsarbeiten zu denken. Je nach Unternehmensart ist auch die Beschaffung von Atemschutzmasken (FFP2-Maske, Mund-Nase-Schutz) notwendig. In deren richtige Anwendung sind die Beschäftigten vorher einzuweisen (Zweckbestimmung, Tragedauer).

Test zu Virusnachweis: Stehen geeignete Testnachweise für das jeweilige Virus zur Verfügung, kann es sinnvoll sein, diese Nachweise auch auf betrieblicher Ebene zu beschaffen und deren Anwendung organisatorisch festzulegen. Das ist insbesondere in Fällen sinnvoll, bei denen unerkannte Infektionen ohne Symptome auftreten können. Geeignete Tests können dann dazu beitragen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und so das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Gesetzliche Regelungen können Arbeitgeber zur Beschaffung und zur nachweisbaren Anwendung der Tests verpflichten. Während der Corona-Pandemie fanden solche Verpflichtungen Eingang in die jeweiligen Corona-Arbeitsschutzverordnungen.

 
Achtung

Antivirale Medikamente

Für die Beschaffung von antiviralen Medikamenten ist eine Verschreibung durch den Arzt notwendig. Die Behandlung der Influenza gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der niedergelassenen Ärzte. Wenn die Krankheit am Arbeitsplatz ausbrechen sollte, kann jedoch der Betriebsarzt eine ärztliche Erstbehandlung durchführen.

Nach Arzneimittelrecht müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel i. d. R. in einer Apotheke gelagert werden und durch eine Apotheke beschafft und abgegeben werden. Abweichend davon können Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung als zentrale Beschaffungsstelle beantragen (i. d. R. bei dem für die Gesundheit zuständigen Landesministerium). Dann sind der direkte Bezug beim Hersteller und eine Einlagerung im Betrieb möglich. Ansonsten erfolgt die Bereitstellung und Beschaffung über eine Apotheke, mit der vertraglich die Einlagerung und Bereitstellung vereinbart wird. Der Betrieb der Apotheke im Pandemiefall muss ebenfalls sichergestellt sein.

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