§ 20 Abs. 3 SGB VII verpflichtet die Aufsichtspersonen (Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften) zu einer engen Kooperation mit den Betriebsräten (genauer geregelt in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Betriebsvertretungen" v. 28.11.1977, BAnz Nr. 225 v. 2.12.1977). Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf Betriebsbesichtigungen, Unfalluntersuchungen und Besprechungen zu Fragen des Arbeitsschutzes. In diesen Fällen ist ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen, mindestens jedoch von dem entsprechenden Termin in Kenntnis zu setzen:

 
Praxis-Tipp

Besichtigungs- oder Besprechungstermine

Ist der Betriebsrat über einen entsprechenden Termin informiert und nimmt trotzdem nicht daran teil, so hat dieses keine rechtlichen Folgen. Wird anlässlich eines solchen Termins eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme veranlasst, so ist der Betriebsrat erneut zu beteiligen, anderenfalls kann diese nicht wirksam werden.

Der Betriebsrat kann, falls er den Eindruck hat, dass bei der Berufsgenossenschaft von seiner Existenz nichts bekannt ist, diese eigenständig darauf aufmerksam machen. Die Berufsgenossenschaft wiederum kann zu Terminen im jeweiligen Betrieb den Betriebsrat eigenständig einladen, ohne den Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen.

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