Alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die nicht sowieso durch entsprechende Vorschriften eindeutig geregelt sind (in diesen Fällen keine Mitbestimmung, s. o.), können Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dabei ist es nicht notwendig, dass der gesamte Betrieb von dieser Vereinbarung betroffen ist. Es reicht aus, dass Betriebsabteilungen oder eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen reguliert werden sollen.

Gerade Arbeitsschutzmaßnahmen bieten sich zur Regelung durch Betriebsvereinbarungen an, so z. B. eine Betriebsordnung oder die Anweisung zum Einsatz von Schutzausrüstungen usw.

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