Eine Betriebsvereinbarung muss schriftlich niedergelegt und von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnet sein. Sie erfordert nicht, dass diese gemeinsam formuliert oder gemeinsam ausgearbeitet worden ist. Es reicht z. B. aus, dass die Betriebsvereinbarung arbeitgeberseitig vorformuliert und vom Betriebsrat lediglich gegengezeichnet wird.

 
Praxis-Tipp

Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung

Hierbei ist zu beachten, dass der Unterzeichnung durch den Betriebsrat ein Betriebsratsbeschluss nach § 33 BetrVG vorausgegangen ist! Der Betriebsratsvorsitzende kann eine Betriebsvereinbarung ohne einen solchen Beschluss nicht rechtskräftig unterzeichnen.

Betriebsvereinbarungen können in Rechte und Pflichten eingreifen, die sich aus individuellen Vereinbarungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (i. d. R. Gegenstand des Arbeitsvertrages) ergeben. In solchen Fällen gehen individuelle Vereinbarungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, dieser Betriebsvereinbarung vor ("Günstigkeitsprinzip"). Es ist allerdings im Arbeitsschutz nicht davon auszugehen, dass Arbeitsschutzmaßnahmen in individuellen Verträgen weitergehend (wenn überhaupt) geregelt sind als kollektive Vereinbarungen.

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