Eine moderne Form der Arbeitsorganisation ist die Telearbeit. Während der Arbeitgeber beim Outsourcing komplette Funktionen des Betriebs auch rechtlich auslagert, gliedert er bei der Telearbeit lediglich die Arbeitnehmer räumlich aus dem Betrieb aus. Der damit erzielbare Kostensenkungseffekt liegt in der Einsparung betrieblicher Räumlichkeiten (mit deren Folgekosten). Zudem wird Telearbeit als flexibles Arbeitsmodell zunehmend von Arbeitnehmern nachgefragt

Die Folgen von Telearbeit sind für alle Betroffenen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat) jedoch nicht zu unterschätzen. Telearbeitnehmer müssen trotz ihrer räumlichen Trennung vom Betrieb in die Betriebsorganisation eingegliedert werden und unterliegen selbstverständlich dem Arbeitsschutz. Gerade das wird von den Arbeitgebern unterschätzt, da die Gewährleistung arbeitsschützender Maßnahmen im häuslichen Umfeld oftmals ungeahnte Probleme aufwirft.

 
Praxis-Beispiel

Einführung von Telearbeit

Ein Verlagsunternehmen verändert die Struktur seiner Setzerei so, dass die bisher dort beschäftigten Texterfasserinnen ihre Tätigkeit im Rahmen von Telearbeit ausüben können. Dazu stellt er ihnen die entsprechende Hard- und Software im häuslichen Umfeld zur Verfügung. Damit entstehen dort Bildschirmarbeitsplätze mit entsprechenden Anforderungen an die Aufstellung der PCs, die sich aus der BildscharbV ergeben. Inwieweit diese in den einzelnen Wohnungen der Mitarbeiter umgesetzt werden können und tatsächlich umgesetzt werden, muss regelmäßig überprüft werden.

3.3.1 Was sind Telearbeitsplätze?

Telearbeitsplätze liegen nur dann vor, wenn die Erbringer der Dienstleistung Arbeitnehmer des Betriebs sind. "Freie" Mitarbeiter unterliegen hingegen nicht den Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers, da diese "Freien" selbstständige Unternehmer sind, die für ihre Arbeitssicherheit selbst sorgen müssen. Die Telearbeit ist jedoch eine Grauzone, in der sehr viele Scheinselbstständige anzutreffen sind, was ebenfalls Risiken für den Auftraggeber hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften mit sich bringen kann.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsschutz bei Telearbeit

Ein Verlagsunternehmen lässt seine Fachzeitschriften durch an Heimarbeitsplätzen tätige "freie Redakteure" erstellen. Wie sich im Rahmen eines Statusverfahrens herausstellt, handelt es sich bei diesen um Scheinselbstständige. Daher muss der Arbeitgeber nicht nur Sozialversicherungsabgaben in erheblichem Umfange nachzahlen, sondern bekommt auch Probleme mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft, weil diese nach Begehung einzelner dieser Redaktionsbüros erhebliche arbeitsschutzrechtliche Auflagen geltend macht.

Wie jeder andere Arbeitnehmer muss der Telearbeitnehmer bei Arbeitsschutzmaßnahmen kooperieren, d. h. – soweit das seine häusliche Umgebung zulässt – arbeitsschützende Maßnahmen umsetzen und entsprechende Vorschriften einhalten. Das bedarf natürlich auch der Kontrolle durch den Arbeitgeber und seiner Beauftragten.

Telearbeitsplätze sind nun auch Gegenstand einer Regulierung in der ArbStättV. § 2 Abs. 7 ArbStättV erläutert genau, was Telearbeitsplätze sind. Nach § 1 Abs. 4 ArbStättV gelten die Vorschriften der ArbStättV hier nur eingeschränkt. Betroffen ist die Einrichtung des Arbeitsplatzes (§ 3 ArbStättV) und die Verpflichtung zur Unterweisung nach § 6 ArbStättV.

 
Praxis-Tipp

Arbeitsschutz vertraglich verankern

Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften kann bei Telearbeitnehmern auf alle Fälle ausdrücklich auch nochmals im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Halten sich diese dauerhaft nicht daran, so ist eine entsprechende verhaltensbedingte Kündigung besser durchsetzbar. Wichtig ist auch, in solchen Vereinbarungen den Zugang zu den Arbeitsplätzen für Aufsichtspersonen zu regeln, da ansonsten eine Kontrolle möglicherweise schon daran scheitern kann.

Telearbeit und deren Rahmenbedingungen sollten, will das Unternehmen eine größere Zahl entsprechender Arbeitsplätze einrichten, auf alle Fälle Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (s. Abschn. 3.4).

3.3.2 Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist auch Vertretungsorgan für die Belange der Telearbeitnehmer. Telearbeitnehmer haben oft Probleme mit ihrer sozialen Ausgrenzung aus dem betrieblichen Leben, das üblicherweise an der Betriebsstätte stattfindet. Hier muss der Betriebsrat ansetzen und dafür sorgen, dass eine weitestmögliche soziale Integration der Telearbeitnehmer stattfindet.

Dazu gehört auch die Unterstützung der Arbeitnehmer bei der möglichst sicheren Gestaltung ihrer Arbeitsplätze. Telearbeitsplätze unterliegen hier genauso der betrieblichen Mitbestimmung wie "normale" Arbeitsplätze. Besucht der Betriebsrat Telearbeitnehmer, sollte er darauf achten.

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