3.1.1 Gegenstand der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift im Betrieb umgesetzt wird, die durch betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss. Das heißt umgekehrt, dass Vorschriften, die bereits konkrete Anweisungen enthalten, zur Umsetzung im Betrieb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen.

 
Praxis-Beispiel

Mitbestimmung

Nach § 26 DGUV-V 1 muss in Betrieben bis 20 Mitarbeitern ein Ersthelfer bestellt werden. Diese Regelung gibt keinen Spielraum für die Umsetzung im Betrieb, sie ist eindeutig und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung. Die Umsetzung des Nichtraucherschutzes nach § 5 ArbStättV hingegen gibt dem Arbeitgeber so viel Spielraum, dass die konkreten Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sind.

Handelt der Arbeitgeber aufgrund der konkreten Anweisung einer Behörde, ist diese Maßnahme ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Ausstattung der Umkleideräume

Anlässlich einer Betriebsbegehung durch die Gewerbeaufsicht bemängelt diese die Ausstattung der Umkleideräume und erteilt dem Arbeitgeber klare Weisungen, wie diese umzugestalten sind. Die Umsetzung dieser Maßnahme unterliegt nicht mehr der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Etwas umstritten ist, ob der Betriebsrat beteiligt werden muss, wenn es bei der Umsetzung einer Vorschrift nur darum geht, deren recht allgemein gehaltenen Wortlaut für die betriebliche Praxis richtig auszulegen. Die Rechtsprechung (z. B. LAG Baden-Württemberg, 8.12.1987, 14 TaBV 18/87 für den Fall der Gestaltung einer Betriebsanweisung im Gefahrstoffbereich) lehnt das grundsätzlich ab, die Literatur sieht das Mitbestimmungsrecht als gegeben an.

Mitbestimmungspflichtig sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindern, sowie den Gesundheitsschutz im Betrieb gewährleisten sollen. Letzteres umfasst alle sonstigen vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher Schäden.

Die Maßnahme muss kollektiven Charakter haben, d. h., nicht nur einen individuellen Fall betreffen.

 
Praxis-Beispiel

Veränderung von Arbeitsabläufen

In einer Buchbinderei ist eine Schneidemaschine im Einsatz. Sie darf nur von Mitarbeiter M bedient werden, der sich bei der Bedienung schon mehrfach verletzt hat. Bei einer Begehung durch die BG stellt sich heraus, dass M seinen Arbeitsablauf erheblich verändern muss, um diese Verletzungen zu vermeiden. Er wird entsprechend angewiesen. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Mitbestimmung. Anders liegt der Fall, wenn die Maschine von verschiedenen Mitarbeitern genutzt wird und nun konkrete Handlungsanweisungen für alle Mitarbeiter festgelegt werden sollen, die mit der Maschine arbeiten.

 
Wichtig

Zuständigkeit für Leiharbeitnehmer

Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat (BAG, Urteil v. 7.6.2016, 1 ABR 25/14). Auch die Untätigkeit des für den Entleiherbetrieb gewählten Betriebsrats hat keinerlei Einfluss auf die im BetrVG geregelten Zuständigkeiten. Einen Übergang eines Mitbestimmungsrechts auf ein ausübungswilliges, aber unzuständiges betriebsverfassungsrechtliches Gremium kennt das BetrVG nicht.

3.1.2 Maßnahmen

Der zentrale Bereich der Mitbestimmung umfasst alle Maßnahmen, die sich aus Normen des Arbeitsschutzes ergeben (ArbSchG, GefStoffV, ArbStättV usw.) und die im Betrieb umgesetzt werden müssen.

Gefährdungsanalysen, die Vereinbarung entsprechender Maßnahmen zur Verhinderung der Gefährdungslage und deren jeweilige Dokumentation sind ebenfalls Gegenstand der Mitbestimmung. Grundsätzlich kann festgehalten werden: Wo aus Gründen des Arbeitsschutzes in betriebliche Belange eingegriffen wird und es sich nicht um eine individuelle Maßnahme handelt, bestimmt der Betriebsrat zwingend mit.

Der Betriebsrat hat hier auch ein Initiativrecht, d. h., er kann Maßnahmen fordern und ggf. deren Durchsetzung erzwingen, wenn er dies für notwendig hält.

3.1.3 Erweiterung der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)

Seit dem 18.6.2021 wurde die Mitbestimmung mit der Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 erweitert: Der Betriebsrat hat, wenn es im Unternehmen sog. "mobile Arbeit" gibt (z. B. Arbeit im Homeoffice), bei Regelungen zur Frage der Durchführung dieser Arbeit ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht. Das betrifft natürlich auch Fragen des Arbeitsschutzes, obwohl hier vordringlich § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einschlägig ist.

 
Wichtig

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG betrifft nur das "wie" der Durchführung mobiler Arbeit, nicht jedoch die Frage des "ob", d. h. die Frage, ob überhaupt mobile Arbeit angeboten wird!

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