Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitsschutz, überwiegend nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, kann umso ausgeprägter sein, je weniger der Arbeitgeber aus dem Gesetz zu konkreten Maßnahmen gezwungen ist. Gerade die Betriebliche Gesundheitsförderung, das aus modernen Unternehmen nicht mehr wegzudenken ist, bietet eine Vielzahl von Ansätzen, die sich einer gesetzlichen Konkretisierung entziehen und damit auch den Betriebsräten ein Handlungsfeld bieten.

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