4.2.1 Keine betragsmäßigen Grenzen festgelegt

Dass Bewirtungskosten der Höhe nach unangemessen sind, kommt in der Praxis außerordentlich selten vor. Zu denken ist etwa an ganz ungewöhnlich aufwendige Spezialitätenrestaurants. Eine betragsmäßige Grenze wurde allerdings noch nicht festgelegt. Von Bedeutung sind im Einzelfall der Umsatz und Gewinn des Unternehmens.

4.2.2 Nach Art unangemessene Kosten sind im Ganzen nicht abzugsfähig

Anders sieht es aus, wenn Geschäftsfreunde in Nachtlokale mit Varieté-, Striptease- und anderen Darbietungen eingeladen werden. Die Kosten stehen dabei regelmäßig in einem deutlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke. Diese Aufwendungen sind dann insgesamt als unangemessen anzusehen und folglich insgesamt vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Die Aufwendungen werden also nicht nur der Höhe nach, sondern bereits ihrer Art nach als unangemessen eingestuft.[1] Dasselbe gilt für die mit einer Schiffsreise verbundenen Bewirtungskosten. Die Kosten einer Regattabegleitfahrt anlässlich der Kieler Woche gelten in ihrer Gesamtheit als unangemessene Repräsentation.

Das Abzugsverbot kann auch für Aufwendungen zur Durchführung sog. "Herrenabende" einschließlich der Bewirtungsleistungen zum Tragen kommen, wenn diese nach Art und Weise der Veranstaltung für unangemessene Unterhaltung und Repräsentation anfallen.[2]

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