Bei einer betrieblich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer entfallende Bewirtungskosten gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bewirtet der Arbeitnehmer Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers in einem Restaurant und erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entstandenen Bewirtungskosten, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz. Dieser zählt nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1]

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