Der Betrieb muss bei Bewirtungskosten besondere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten beachten. Hierzu wird eine zeitnahe Belegerstellung verlangt. Die Bewirtungskostenabrechnung muss innerhalb kurzer Zeit nach der Bewirtung erstellt werden.[1]

Der sog. Bewirtungsbeleg wird als Eigenbeleg vom Betrieb erstellt, der unterzeichnet sein muss.[2]

Kein Betriebsausgabenabzug bei zu später Aufzeichnung

Eine zeitnahe Belegerstellung ist dann zu bejahen, wenn sie im Rahmen der laufenden Buchhaltung erfolgt, also im Normalfall monatlich. Eine Aufzeichnung erst nach Ende des Geschäftsjahres genügt nicht. Zu späte Belegerstellung und nachträgliche Ergänzungen führen dazu, dass die Kosten nicht abziehbar werden. Damit kann durch spätere Korrekturen keine Heilung und damit kein Betriebsausgabenabzug nachgeholt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge