Der Vorsteuerabzug bei geschäftlichen Bewirtungen ist in voller Höhe möglich und nicht auf maximal 70 % der angefallenen Kosten begrenzt.[1] Voraussetzung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung über eine geschäftliche Bewirtung.[2] Die Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG ist im Hinblick auf die Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen geändert worden.

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