Mahlzeiten zur arbeitstäglichen Verköstigung von Arbeitnehmern in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten zählen wie im Steuerrecht in Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Soweit der Arbeitgeber den daraus resultierenden geldwerten Vorteil pauschal besteuert, besteht dafür Beitragsfreiheit.[1]
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