Wird der Arbeitnehmer nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist nach der gesetzlichen Regelung zu unterscheiden zwischen

  • einer üblichen Arbeitgeberbewirtung und
  • einem Belohnungsessen.

Die Üblichkeitsgrenze liegt bei 60 EUR. Die 60-EUR-Grenze ist als Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen, der sämtliche anlässlich der Bewirtung gewährten Speisen und Getränke umfasst.

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