BMF, 30.5.2006, IV C 5 - S 2333 - 53/06 I

Bezug: LSt I/06, TOP 13

Der BFH hat mit den Urteilen vom 14.9.2005, VI R 32/04 und VI R 148/98 sowie vom 15.2.2006, VI R 92/04 (BStBl 2006 II S. …) entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen (ZVK), die anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geleistet werden, nicht zu Arbeitslohn bei den aktiven Arbeitnehmern führen.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Diese BFH-Urteile sind allgemein anzuwenden.

Gleichzeitig wird für Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2005 enden, darauf hingewiesen, dass für die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere ZVK (ohne Systemumstellung) oder anlässlich seines Ausscheidens aus der VBL geleistet werden, eine gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen werden soll, die zu einer Versteuerung solcher Sonderzahlungen führt.

Alle offenen Fälle, in denen entsprechende Sonderzahlungen geleistet wurden, können zunächst für die Kalenderjahre 2005 und früh er unter Berücksichtigung dieser BFH-Urteile abgeschlossen werden.

Dieses BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit den genannten BFH-Urteilen im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

LStDV § 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 415

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