Ansparphase Leistungsphase (lebenslange Rentenzahlungen, Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Kapitalzahlungen)

Steuerliche Beurteilung:

Versorgungszusage führt nicht zu einem Lohnzufluss (auch nicht bei Rückdeckung).

Steuerliche Beurteilung:

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG: Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach den ELStAM unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG).

Sozialversicherung:

  • Arbeitgeberfinanzierung unbegrenzt beitragsfrei.
  • Bei Entgeltumwandlung beitragsfrei bis max. 4 % der BBG RV West (2024: 3.624 EUR jährlich/302 EUR mtl.).

Sozialversicherung:

  • Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
    Pflichtmitglieder der GKV: Betrag über 176,75 EUR beitragspflichtig.
    PV: Gesamtbetrag beitragspflichtig, wenn Versorgungsbezüge über 176,75 EUR liegen.
  • Freiwillige Mitglieder zur KV und PV: Volle Beitragspflicht, unabhängig davon, ob die Mindestgrenze überschritten wird.[1]
  • Alleinige Beitragstragung.
  • Für KV-Beiträge wird allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt.
Hinweis: Mindesteinnahmegrenze gilt für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt.
[1] Bei privat abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen entfällt die Verbeitragung bei Pflichtversicherten.

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