Ansparphase Leistungsphase
Lebenslange Rentenzahlungen, Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Kapitalzahlungen
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG

Steuerliche Beurteilung:

Steuerbefreiung bis zu 8 % der BBG-RV/West (2024: 7.248 EUR jährlich/604 EUR mtl.).

Achtung: Minderung des steuerfreien Volumens soweit im gleichen Kalenderjahr irgendein Beitrag an kapitalgedeckte Pensionskassen oder für Direktversicherungen pauschaliert wurde (§ 40b EStG a. F.).[1]

Steuerliche Beurteilung:

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang.

Steuerliche Beurteilung:

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang.

Sozialversicherung:

Bei Steuerfreiheit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zu 4 % der BBG-RV/West (2024: 3.624 EUR jährlich/302 EUR mtl.).[2]

Sozialversicherung:

  • Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
    Pflichtmitglieder der GKV: Betrag über 176,75 EUR beitragspflichtig.
    PV: Gesamtbetrag beitragspflichtig, wenn Versorgungsbezüge über 176,75 EUR liegen.
  • Freiwillige Mitglieder zur KV und PV: Volle Beitragspflicht, unabhängig davon, ob die Mindestgrenze überschritten wird.[3]
  • Alleinige Beitragstragung.
  • Für KV-Beiträge wird allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt.
Hinweis: Mindesteinnahmegrenze gilt für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt.

Sozialversicherung:

  • Beitragspflicht als Versorgungsbezug zur KV und PV in Höhe von 1/120 des Zahlbetrags für längstens 10 Jahre.
    Pflichtmitglieder der GKV: Betrag von 1/120 über 176,75 EUR (Gesamtbetrag Kapitalzahlung: 21.210 EUR) beitragspflichtig.
    PV: Gesamtbetrag von 1/120 beitragspflichtig, wenn Versorgungsbezüge über 176,75 EUR (Gesamtbetrag Kapitalzahlung: 21.210 EUR) liegen.
  • Freiwillige Mitglieder zur KV und PV: 1/120 der Kapitalleistung sind immer beitragspflichtig, unabhängig von der Höhe des Auszahlungsbetrags.
  • PKV: Kein Beitrag
  • Alleinige Beitragstragung. Für KV-Beiträge wird allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt.
Hinweis: Mindesteinnahmegrenze gilt für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt.
Steuerbefreiung nach § 100 Abs. 6 EStG bei Begünstigung durch BAV-Förderbetrag

Steuerliche Beurteilung:

Steuerbefreiung für Beiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (= laufender Arbeitslohn bis 2.575 EUR monatlich).

Steuerliche Beurteilung:

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang.

Steuerliche Beurteilung:

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang.

Sozialversicherung:

Kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Anrechnung auf Freigrenze in Höhe von 4 % der BBG-RV/West (2024: 3.624 EUR jährlich/302 EUR mtl.).

Sozialversicherung:

  • Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
    Pflichtmitglieder der GKV: Betrag über 176,75 EUR beitragspflichtig.
    PV: Gesamtbetrag beitragspflichtig, wenn Versorgungsbezüge über 176,75 EUR liegen.
  • Freiwillige Mitglieder zur KV und PV: Volle Beitragspflicht, unabhängig davon, ob die Mindestgrenze überschritten wird.[4]
  • Alleinige Beitragstragung.
  • Für KV-Beiträge wird allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt.
Hinweis: Mindesteinnahmegrenze gilt für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt.

Sozialversicherung:

  • Beitragspflicht als Versorgungsbezug zur KV und PV in Höhe von 1/120 des Zahlbetrags für längstens 10 Jahre.[5]
    Pflichtmitglieder der GKV: Betrag von 1/120 über 176,75 EUR (Gesamtbetrag Kapitalzahlung: 21.210 EUR) beitragspflichtig.
    PV: Gesamtbetrag von 1/120 beitragspflichtig, wenn Versorgungsbezüge über 176,75 EUR (Gesamtbetrag Kapitalzahlung: 21.210 EUR) liegen.
  • Freiwillige Mitglieder zur KV und PV: 1/120 der Kapitalleistung sind immer beitragspflichtig, unabhängig von der Höhe des Auszahlungsbetrags.
  • PKV: Kein Beitrag
  • Alleinige Beitragstragung. Für KV-Beiträge wird allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt.
Hinweis: Mindesteinnahmegrenze gilt für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt.
Lohnsteuerabzug nach den ELStAM und "Riester-Förderung"

Steuerliche Beurteilung:

Altersvorsorgezulage (§§ 79 bis 99 EStG) bzw. zusätzlicher Sonderausgabenabzug (§10a EStG) bei Lohnsteuerabzug nach den ELStAM

Steuerliche Beurteilung:

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Besteuerung in vollem Umfang.

Steuerliche Beurteilung:

Kapitalauszahlung (100 %) = schädliche Verwendung:

  • Rückforderung von Altersvorsorgezulage/zusätzlicher Steuerermäßigung.

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG:

  • Kapitalzahlung bei Vertragsabschluss bis 2004 und bei 12-jähriger Laufzeit regelmäßig steuerfrei.[6]
  • Bei Vertragsabschluss ab 2005 = Einkünfte i. H. d. Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und Summe der Versicherungsbeiträge (bei Auszahlung nach 12 Jahren seit Vertragsabschluss und vollende...

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