Neu ist die Einführung des sog. Optionssystems. Nach diesem kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle oder eine Gruppe einzelner Arbeitnehmer des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt. Dagegen haben die einzelnen Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht.[1]

Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, gilt das Angebot als angenommen, wenn es

  • mindestens 3 Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgeltes in Textform gemacht und
  • deutlich darauf hingewiesen wurde,

    • welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden soll sowie
    • dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens 1 Monat nach Angebotszugang widersprechen und
    • die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens 1 Monat beenden kann.

Sieht der Tarifvertrag keine bestimmte Art der Zusage vor, kann grundsätzlich jede nach dem BetrAVG zulässige Zusageform erteilt werden.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber können einschlägige tarifliche Optionssysteme anwenden oder aufgrund eines einschlägigen Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln.[2]

Nicht zulässig ist es, dass Arbeitgeber ohne tarifliche Anknüpfung ein solches Optionssystem einführen. Hat ein Arbeitgeber vor dem 1.6.2017 ein Optionssystem auf Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt, gilt dieses weiter.[3]

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