1. Eine Zertifizierung ist im Rahmen der bAV nicht erforderlich, da das Betriebsrentengesetz einen dem Zertifizierungsgesetz vergleichbaren Schutz bietet.
  2. Eine "Entnahme" von angesammeltem Kapital zugunsten der Bildung privaten Wohneigentums ist nicht möglich.
  3. Ebenso ist es nicht möglich Beiträge zugunsten des sog. "Wohnriester" zu verwenden.
  4. Die eingezahlten Beiträge können nicht vererbt werden, es kann aber eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden.

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