Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht nur gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.[1] Einen Anspruch haben z. B.:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende,
  • geringfügig Beschäftigte, bei denen keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt ist bzw. bei denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis schon vor dem 1.1.2013 bestand und die nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet den Arbeitnehmer von sich aus auf den Entgeltumwandlungsanspruch hinzuweisen.[2]

Keinen Anspruch auf Umwandlung haben z. B. Soldaten, Beamte, Richter, in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte.

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