Die im Ausland verbreitete reine Beitragszusage (defined contribution) lässt das BetrAVG seit dem 1.1.2018 unter engen Voraussetzungen zu.

Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn "der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Abs. 1 Satz 3, § 1a Abs. 4 Satz 2, den §§ 1b–6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem 4. Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage)".[1]

 
Hinweis

Keine Arbeitgeberhaftung bei reiner Beitragszusage

Entscheidender Unterschied der reinen Beitragszusage zu den anderen Zusagen ist die komplette Enthaftung des Arbeitgebers nach Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung. Für die weitere Entwicklung der bAV seines Arbeitnehmers trägt er keine weitere Verantwortung. Er haftet nur für die Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung. Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistung richten sich ausschließlich gegen die Versorgungseinrichtung.

In der Haftung des Arbeitgebers sah der Gesetzgeber ein Hemmnis für die Verbreitung der bAV, insbesondere in Niedrigzinsphasen. Zum Schutz der Arbeitnehmer verlangt das Gesetz dafür die Abhängigkeit von einem dementsprechenden Tarifvertrag. Mit dieser zwingenden Anbindung an eine tarifvertragliche Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer sind an den Tarifvertrag gebunden, wenn sie Mitglieder des Arbeitgeberverbands bzw. der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag schließen.

Aufgrund eines Tarifvertrags: In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien abschließend und ohne Abweichmöglichkeiten im Tarifvertrag das "Ob" und die genaue Ausgestaltung der reinen Beitragszusage.

Aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung: In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien den Rahmen für die reine Beitragszusage, indem sie im Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen bzw. im öffentlichen Dienst für Dienstvereinbarungen vorsehen. Es ist ihnen freigestellt, wie viel Raum für betriebliche Regelungen sie vorsehen. Denkbar wäre z. B., dass der Tarifvertrag die Einführung einer reinen Beitragszusage detailgenau regelt, aber es den Betriebsparteien des tarifgebundenen Arbeitgebers überlassen bleibt, ob sie die reine Beitragszusage überhaupt nutzen wollen.

Betriebsvereinbarungen gelten für alle Beschäftigten unabhängig von der individuellen Gewerkschaftszugehörigkeit.[2] Es kommt nicht auf die Tarifbindung der Arbeitnehmer des Betriebs an.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren, wenn ein entsprechender einschlägiger Tarifvertrag vorliegt.[3]

"Einschlägig" ist die Regelung, wenn auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird, der bei Mitgliedschaft des Arbeitgebers im vertragsschließenden Arbeitgeberverband gelten würde. Mit anderen Worten, wenn es sich um den räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlichen und persönlichen maßgeblichen Tarifvertrag handelt. Abweichungen vom Tarifvertrag sind nicht zulässig, er muss eins zu eins übernommen werden. Ferner muss die durchführende Versorgungseinrichtung einverstanden sein, es besteht nämlich kein Kontrahierungszwang.[4]

Als Kompensation für den Wegfall der Arbeitgeberhaftung soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden.[5] Der Zusatzbeitrag kann dazu dienen, einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage zu realisieren. Er kann aber im Rahmen eines kollektiven Sparmodels zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden. Verzichten die Tarifvertragsparteien auf den Sicherungsbeitrag hat dies weder Auswirkungen auf die Gültigkeit des Tarifvertrags noch auf eine eventuelle Haftung der Tarifparteien.[6]

[4] BT-Drucks. 18/11286 zu Art. 1 zu § 24 S. 47.
[6] BT-Drucks. 18/11286 zu Art. 1 zu § 23 S. 46.

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