Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgebend. Spätere Änderungen in den Verhältnissen sind unbeachtlich und führen nicht dazu, dass ein bereits gewährter BAV-Förderbetrag vom Arbeitgeber zurückgezahlt werden muss.[1] Eine Rückzahlung muss aber erfolgen, wenn eine Anwartschaft des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung später verfällt und soweit sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. Der staatliche Zuschuss ist auch dann zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag beansprucht hat, obwohl die Voraussetzungen für dessen Gewährung von vornherein nicht vorgelegen haben, z. B. weil die Einkommensgrenzen falsch ermittelt wurden.

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